Stellungnahme vom 07.05.2024

Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte

Zusammenfassung:

Mit dem Referentenentwurf des Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes soll die Bekämpfung von Finanzkriminalität und Geldwäsche weiter verstärkt und verbessert werden. Diese Ziele sind grundsätzlich zu begrüßen. Positiv hervorzuheben ist, dass bei Vernehmungen nach dem Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern und ihren Mandantinnen und Mandanten durch eine Verweisung auf die Regelungen der Strafprozessordnung geschützt wird. Dies trägt den gesetzlich angeordneten Verschwiegenheitspflichten Rechnung und sorgt für eine angemessene Wahrung der Rechte der betroffenen Person.

Unsere Stellungnahme beschränkt sich auf Aspekte der notariellen Verschwiegenheitspflicht, bezüglich der wir nur noch im Detail Änderungsbedarf sehen.

Im Einzelnen:

A. Redaktionelle Klarstellung des Verweises in § 3 Abs. 2 VErmiG-E

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VErmiG-E soll das Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität als zuständige Behörde vor Erlass einer Anordnung nach § 4 VErmiG-E grundsätzlich berechtigt sein, Personen vorzuladen, zu vernehmen sowie die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. § 3 Abs. 2 VErmiG-E sieht vor, dass für die Mitwirkung von Personen bei Vernehmungen die strafprozessualen Regelungen zur Vernehmung von Zeugen (§§ 48 bis 58b sowie 68 bis 71 StPO) entsprechend gelten sollen.

Eine entsprechende Anwendung insbesondere der Zeugnisverweigerungsrechte der Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) ist zu begrüßen. Das Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz sieht administrative Ermittlungsbefugnisse vor. Bei Vornahme solcher Ermittlungsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass das gesetzlich besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Berufsgeheimnisträgern wie Notarinnen und Notaren und den Mandantinnen und Mandanten ausreichend berücksichtigt wird. Denn Berufsgeheimnisträger unterliegen einem nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbewehrten Verbot, Geheimnisse zu offenbaren, die Gegenstand ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht sind. Diesem Spannungsverhältnis trägt der Referentenentwurf grundsätzlich Rechnung, indem er die strafprozessualen Regelungen für anwendbar erklärt. Insoweit wird ebenfalls begrüßt, dass § 6 Abs. 6 VErmiG-E für Beschlagnahmen und Durchsuchungen auf die entsprechenden Vorgaben der StPO verweist.

Redaktionell ist darauf hinzuweisen, dass § 3 Abs. 2 VErmiG-E, der die entsprechende Anwendung der strafprozessualen Regeln für die Vernehmung von Zeugen anordnet, auf „Absatz 1 Nummer 3“ verweist. Richtigerweise müsste wohl auf „Absatz 1 Nummer 4“ verwiesen werden.

B. Ausnahme von Erscheinens- und Aussagepflicht

Der Verweis des § 3 Abs. 2 VErmiG-E auf die strafprozessualen Regelungen hat zur Folge, dass eine Berufsgeheimnisträgerin oder ein Berufsgeheimnisträger – selbst wenn die Person sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann – grundsätzlich verpflichtet bleibt, zu einer Vernehmung zu erscheinen und auszusagen (vgl. S. 48 der Entwurfsbegründung).

Wir regen an, jedenfalls für Berufsgeheimnisträger eine entsprechende Anwendung des § 386 Abs. 3 ZPO anzuordnen, wonach eine zeugnisverweigerungsberechtigte Person von der Pflicht befreit wird, bei der zuständigen Behörde zur Aussage zu erscheinen. Vor allem bei Berufsgeheimnisträgern wird sich das Bestehen und der Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts auch ohne ein Erscheinen der zeugnisverweigerungsberechtigten Person bei der zuständigen Behörde rechtssicher feststellen lassen. Beabsichtigt eine zeugnisverweigerungsberechtigte Person ohnehin, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, wäre ihr Erscheinen daher nicht nur für die jeweilige zeugnisverweigerungsberechtigte Person, sondern auch für die zuständige Behörde ein unnötig bürokratischer Mehraufwand, dem kein Nutzen entgegensteht.

Dieser Mehraufwand könnte durch einen Verweis auf § 386 Abs. 3 ZPO vermieden werden.




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